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Projekte
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Genehmigungsverfahren I
Bei der Genehmigung von Golfplätzen sind 3 Ebenen grundsätzlich zu unterscheiden:
In der Praxis überschneiden sich diese Ebenen, sie basieren jedoch auf unterschiedlichen Gesetzen und unterscheiden sich auch darin, welche Behörde zuständig ist. Bei der Abstimmung des Projektes mit den übergeordneten Zielen der Raumordnung und Landesplanung - also der Ebene 1 - gilt es Konflikte zu vermeiden, die einer Realisierung des Golfplatzes entgegenstehen. Ein krasses Beispiel: ein Golfplatz ist nicht genehmigungsfähig, wenn er auf dem ausgewiesenen Standort eines Großkraftwerkes oder in der Trasse einer geplanten Autobahn liegt. Zuständig für das raumordnerische Verfahren. Da die Abstimmung des Projektes mit der übergeordneten Planung in aller Regel im Zuge der Bauleitplanung erfolgen kann, soll ein gesondertes Raumordnungsverfahren hier nicht beschrieben werden. Es kommt nur bei "touristischen Großprojekten" in Frage, bei denen es um mehr als um eine Golfanlage geht.
Daher kann in den meisten Fällen die Genehmigungsphase mit der Bauleitplanung begonnen werden. Das Baugesetzbuch schreibt die einzelnen Schritte präzise vor. Wegen der Hoheit des Gemeinderates über die Bauleitplanung werden alle wichtigen Beschlüsse vom Gemeinderat oder einem Ausschuß gefaßt. Die entsprechenden Unterlagen sollten von einem Landschaftsarchitekten mit entsprechender Erfahrung in der Bauleitplanung erarbeitet werden. |
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Im Verfahren geht es vor allem um die Änderung des Flächennutzungsplanes, der meistens das Projektgelände als "Fläche für die Landwirtschaft" darstellt. Diese Ausweisung muß aus rechtlichen Gründen geändert werden, damit eine Baugenehmigung erteilt werden kann. Notwendig ist die Darstellung "Grünfläche - Golfplatz" oder "Sondergebiet".
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Als begleitendes Gutachten muß ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt werden, der alle Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild auf Grundlage einer umfassenden Bestandsaufnahme darstellt. Welcher Art die möglichen Eingriffe sind, kann nur im Einzelfall formuliert werden. In aller Regel zählen jedoch Versiegelungen durch Gebäude, Straßen, Parkplatz, aber auch die Erdbewegungen zum Bau der Abschläge, Bunker, Grüns etc. hier zu. Auch Rodungen von Hecken oder Laubwald, das Beseitigen von Bachläufen u.a.m. können notwendige Eingriffe sein. Für alle diese Maßnahmen muß ein ökologischer Ausgleich gefunden werden, es sei denn, die Gemeinde kommt in einer fundierten Abwägung zu dem Ergebnis, dass ein vollständiger ökologischer Ausgleich wegen eines speziellen anderen Belangs - z.B. der Wirtschaftsförderung - nicht notwendig ist. Dieser Fall dürfte jedoch nur für wenige Projekte zutreffen, da bei den meisten Plätzen die Eingriffe innerhalb des Geländes ausgleichbar sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch ebenfalls ein erfahrener LandschaftsArchitekt, der die keineswegs einheitlichen Methoden und Verfahren kennt und sicher beherrscht. |
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Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplanes muss für einen neuen Golfplatz in der Regel ein Bebauungsplan erstellt werden. Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit, auf diesen "verbindlichen" Bauleitplan zu verzichten. Auf den ersten Blick spart der Verzicht Kosten für den Bauherren. Andererseits bündelt die verbindliche Bauleitplanung fast alle relevanten Belange und unterwirft sie der Abwägung durch das Gemeindeparlament, während anderenfalls u.U. eine Reihe von Einzelgenehmigungen erwirkt werden müssen, was viel Zeit und Geld kosten kann. Eine Entscheidung über den "richtigen" Weg ist nur im Einzelfall möglich.
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Nachdem auch die Bauleitplanung positiv abgeschlossen wurde, muß noch die eigentliche Baugenehmigung (Ebene 3) beantragt werden. Vor dem Hintergrund eines Bebauungsplanes ist die eigentliche Baugenehmigung nur noch ein formaler Akt. Der Bebauungsplan schafft ein verbindliches Recht auf Baugenehmigung.
In vielen Fällen sind auch Teiche, Brunnen, Renaturierung und Verlegung von Bachläufen im Rahmen von Wasserrechtsverfahren gesondert zu beantragen. |
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